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Grundgesetz, Verfassungsrechtliche Regelungen: Artikel 33 Verfassungsrechtliche und gesetzliche Maßnahmen gegen die Einstellung von Verfassungsfeinden (politische Extremisten) in die Bundeswehr und den öffentlichen Dienst
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Grundgesetz, Verfassungsrechtliche Regelungen: Artikel 33 Verfassungsrechtliche und gesetzliche Maßnahmen gegen die Einstellung von Verfassungsfeinden (politische Extremisten) in die Bundeswehr und den öffentlichen Dienst
BArch BW 1 Bundesministerium der Verteidigung.- Leitung, zentrale Stäbe und zivile Abteilungen
Bundesministerium der Verteidigung.- Leitung, zentrale Stäbe und zivile Abteilungen >> BW 1 >> Recht >> Staats- und Verfassungsrecht >> Grundgesetz, Verfassungsrechtliche Regelungen
1972-1974
Enthält u.a.:
Ernst Martin: Extremistenbeschluss und demokratische Verfassung (in: "Aus Politik und Zeitgeschichte", hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, Nr. B 50/73), 1973
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), 1955-
Aktenführende Organisationseinheit: VR II 2