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Verbot des Exportes von Kriegswaffen und Rüstungsgütern sowie der Mitwirkung an der Herstellung von Massenvernichtungswaffen im Ausland.- Umsetzung des Artikels 26 Grundgesetz "Verbot des Angriffskrieges": Bd. 2
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Verbot des Exportes von Kriegswaffen und Rüstungsgütern sowie der Mitwirkung an der Herstellung von Massenvernichtungswaffen im Ausland.- Umsetzung des Artikels 26 Grundgesetz "Verbot des Angriffskrieges": Bd. 2
BArch BW 1 Bundesministerium der Verteidigung.- Leitung, zentrale Stäbe und zivile Abteilungen
Bundesministerium der Verteidigung.- Leitung, zentrale Stäbe und zivile Abteilungen >> BW 1 >> Recht >> Staats- und Verfassungsrecht >> Verbot des Exportes von Kriegswaffen und Rüstungsgütern sowie der Mitwirkung an der Herstellung von Massenvernichtungswaffen im Ausland.- Umsetzung des Artikels 26 Grundgesetz "Verbot des Angriffskrieges"
1967-1971
Enthält v.a.:
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, 1971
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), 1955-
Aktenführende Organisationseinheit: VR II 2