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Ausfertigung von Schuldverschreibungen über 400 Millionen Mark konsolidierter Staatsanleihe, deren Zinsfuß zu bestimmen dem Finanzminister überlassen bleibt, auf Grund der Gesetze vom 28. Juli 1909, 2. Juni 1910, 25. Juli 1910 und 30. Juni 1911
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Ausfertigung von Schuldverschreibungen über 400 Millionen Mark konsolidierter Staatsanleihe, deren Zinsfuß zu bestimmen dem Finanzminister überlassen bleibt, auf Grund der Gesetze vom 28. Juli 1909, 2. Juni 1910, 25. Juli 1910 und 30. Juni 1911