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Arnold von Bernynckhusen, Propst zu Meschede (Messchede), belehnt Volmeken, den Sohn des + Hennen von Hennelar, mit dem Schemhove, gelegen über Immenhausen (Immenhusen) bei der Henne mit seinem Zubehör. Wenn ein anderer zum Propst oder seinen Nachfolgern kommt, der ein Haus auf dem Schemhof bauen und darin wohnen will, so soll das Lehen Volmeken nicht mehr gehören. Wenn Volmeken oder seine Kinder selbst diesen Bau errichten und darin wohnen wollen, so sollen sie ein Näherrecht vor einem Fremden haben. Siegelankündigung des Propstes. Gegeben 1456 Jan. 1 (op nyggen jars dach genant circumcisionis Domini). Zeugen: Cord von Heyggen, Zimmermann, Hennes von Hennelar, der Bruder des Folmeken.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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