Nicolaus Hogius, Lizentiat der Rechte, fürstlich mindenscher Kommissar, befiehlt Hilmar von Quernheim, Drost, und Otto Kobrinck, Amtmann zum Reinenberg, sowie Ritterschaft, Bürgermeister und Rat der Stadt Lübbecke, nachdem im Streit zwischen dem Kapitel der Kollegiatkirche St. Andreas zu Lübbecke und Johann Husemann das Urteil ergangen ist, dass der Beklagte die noch nicht bezahlten Schulden seines verstorbenen Vaters an die Kläger ebenso wie die Gerichtskosten zu zahlen, die Kläger aber nicht befriedigt sind, auch die Kosten des Kapitels sich auf 45 Taler belaufen, die auf 31 Taler von Gerichts wegen moderiert sind, die Güter des Beklagen mit Arrest zu belegen, bis er alles bezahlt habe. Siegelankündigung des Hofes zu Minden und Ankündigung der Unterschrift des Notars Datum: im iar unseres herrn dusent vunffhundert sechtzigh, vreitags den zwolfften July.