Die den Steuerempfängern zu bewilligenden Hebegebühren für die Erhebung der von den Aktien- u. a. Gesellschaften zu entrichtenden Gewerbesteuer. Bewilligung von Hebegebühren an die Steuerempfänger der westlichen Provinzen für die Erhebung der Gewerbesteuer der Klasse A I auf Grund des Gesetzes vom 19.7.1861