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Verordnung des VII. Armeekorps in Münster betreffend Verbot, alle zu Gruben-, Schneide- und Papierholz geeigneten Hölzer zu Brennholz zu verarbeiten, sowie Waldeigentümern oder sonstigen Waldnutzungsberechtigten Brennholz zu verkaufen. Münster, 1. Sept. 1917

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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