Die ad depositum genommenen Gelder und die Aufbewahrung fremder Kassenbestände und Privatdepositen bei den Regierungshauptkassen. Aufbewahrung der bei den Behörden eingehenden Geldwerte und sonstigen Dokumente, Stempel, Briefmarken. ab Nr 1459: Die ad depositum genommenen Gelder und die Aufbewahrung fremder Kassenbestände und Privatdepositen bei den Regierungshauptkassen, Bd. 1