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Aufnahme einer Anleihe von 3 Millionen Reichstalern zur Gewährung der Abfindungssumme für Übernahme des Thurn- und Taxischen Postwesens. § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1867
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Aufnahme einer Anleihe von 3 Millionen Reichstalern zur Gewährung der Abfindungssumme für Übernahme des Thurn- und Taxischen Postwesens. § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1867