Vergleich zwischen dem fürstlichen Haus Baden-Baden und dem Kloster Allerheiligen, betr. den Novalzehnten in der Herrschaft Staufenberg, den Betrag des Klosters zur Kompetenz des Kaplans auf Schloß Staufenberg, den von den sogenannten Steckenleuten in der Herrschaft Staufenberg an das Kloster zu zahlenden Zehnten, den Zehnten zu Nußbach im Banne von Weißenbach, den Hauptzehnten zu Appenweier und die Reparation des dortigen Kirchenchors, das von der Landvogtei Ortenau beanspruchte Kollektationsrecht an zwei zu Maisenbühl gelegenen, dem Kloster gehörigen Gütern, den von dem fürstlichen Haus Baden beanspruchten zehnten Pfennig von fremden im fürstlichen Gebiet arbeitenden Handwerkmeistern und deren Gesellen und Lehrjungen, den von der Familie Zorn von Bulach erhobenen Anspruch auf 15 Sester Roggen und 2 Schilling aus den Zehntgefällen des dem Kloster eigentümlichen Schlößchens zu Wiedergrün, der der Familie Zorn von Bulach seit altersher als badisches Lehen zuständig ist, das von der Ritterschaft Ortenau beanspruchte Collectationsrecht an dem Gute zu Wiedergrün, den Welschkornzehnten zu Appenweier und Umgegend, das von dem Kloster beanspruchte Zehntrecht an einigen Äckern zu Niederachern, die aus Feldern in Weinberge verwandelt werden, schließlich die durch kaiserliche Verordnung untersagte Erwerbung bürgerlicher Güter zu Niederachern, Nußbach und Önsbach, den Kirchturmbau zu Nußbach, die Liquidation der Staufenberger Amtsrechnungen und der von beiden Parteien gegeneinander erhobenen Forderungen. Ratifiziert durch das Kloster 1723 Nov. 16.