Kaiser Leopold II. (voller Titel) belehnt nach dem Tod seines Bruders Kaiser Joseph II. und der Einberufung aller vorländischen Vasallen am 4. Juni 1790 als regierender Landesfürst der ihm an- und zugefallenen vorderösterreichischen Länder und Leute mit allen darin eingeschlossenen Markgraf-, Landgraf-, Graf-, Herr- und Lehenschaften Anton (Damian Friderich Anton Hugo) Schenk Freiherr von Stauffenberg auf dessen Bitte für sich selbst und als Lehenträger für den von seinem Vetter Karl Christof (Karl Sebastian) Schenk Freiherr von Stauffenberg hinterlassenen Sohn Franz (Johann Franz de Paula) Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Jagdrecht (Gejeid) und Wildbann zu Jettingen, die dem Erzhaus Österreich lehenbar sind. Das Jagdrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam (Zusem), die Zusam aufwärts bis zur nach Augsburg führenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser entlang bis nach Burtenbach und von Burtenbach die Mindel abwärts bis nach Jettingen. Die Belehnten und ihe Erben können künftig das Lehen vom Aussteller und seinen Erben nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstbereit und gewärtig sein, vom Aussteller Schaden mit äußerster Kraft abwenden, dagegen dessen Ehre, Nutzen und Frommen befördern und auch ansonsten alles das tun und leisten, was getreue Vasallen ihrer Lehensherrschaft nach dem gemeinen und österreichischen Lehenrecht gegenüber zu tun schuldig sind. Als Bevollmächtigter von Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg hat der vorderösterreichische Regiments- und Kammeradvokat Johann Baptist Traschak mit einem Eid auf Gott die Lehenspflicht geleistet, der nach einem von der königlich-böhmischen und österreichischen Hofkanzlei erlassenen Dispensationsdekret vom 4. August 1791 nur für diese und nicht für zukünftige Belehnungen gilt.