Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Steuerliche Behandlung der Exterritorialen, der ausländischen Konsuln und Auslandsdeutschen
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Finanzministerium >> 05 Abteilung für direkte Steuern >> 05.04 Direkte Steuern in Preußen >> 05.04.08 Gewerbesteuer >> 05.04.08.12 Besteuerung von Personengruppen und Gewerbearten >> 05.04.08.12.01 Ausländer
1940
Enthält nur:
- Steuerliche Freistellung der vom Königreich Thailand in Berlin-Dahlem und vom Kaiserreich Japan in Berlin-Charlottenburg erworbenen Grundstücke.