Bestimmungen über die Personensteuerfreiheit der diensttuenden oder beurlaubten Soldaten, ihrer Frauen und Kinder, der Invaliden, der Invaliden-, Landarmen- und Waisenhäuser und Strafanstalten, der Erziehungsinstitute und frommen Stiftungen der Landwehrmänner und freiwilligen Jäger. Personensteuerfreiheit einzelner Personen oder ganzer Gemeinden, Bd. 2