Bischof zu Osnabrück ./. Graf Cort zu Tecklenburg: Kompetenz des Gogerichts Wiedenbrück hinsichtlich Eingesessener der Herrschaft Reda, Schatzung, Streit um die geistliche Obrigkeit, Inhaftierung des Vogts zu Herzebrock; Gefangennahme von Wiedenbrücker Bürgern, Obrigkeit über das Kloster Leeden und Kloster Schulde, Archidiakonatsgewalt des Stifts Osnabrück in der Herrschaft Tecklenburg (Antworten auf die Klageartikel im Prozeß vor dem Reichskammergericht)