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Vervollständigung und Abänderung der in den Artikeln 11 und 12 bzw. 8 und 9 der Zollvereinsverträge enthaltenen Bestimmungen über innere indirekte Steuern
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Vervollständigung und Abänderung der in den Artikeln 11 und 12 bzw. 8 und 9 der Zollvereinsverträge enthaltenen Bestimmungen über innere indirekte Steuern
Finanzministerium >> 06 Abteilung für indirekte Steuern und Zölle >> 06.04 Abgabentarife, Handel und Verkehr >> 06.04.03 Handel mit deutschen Bundesstaaten. Zollverein >> 06.04.03.01 Zollverein und Zollvereinsverwaltung. Allgemein