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Herzog Albrecht [I.] von Bayern verbietet, die Gülten, die dem Propst, dem Kapitel oder einer der Kirchen des Stifts Pfaffenmünster zustehen, in Anspruch zu nehmen, wenn einer oder mehr der Chorherren des Stifts jemandem Geld schuldig ist oder sonst einem Anspruch ausgesetzt ist. S: A.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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