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Einsendung von Nachweisungen durch die Regierungen von Objekten, die im preußischen Zolltarif nicht enthalten sind und auch nicht zu den Waren gehören, die nach Nr. 27 des Zolltarifs dem allgemeinen Satz von 8 Groschen pro Zentner unterliegen
Einsendung von Nachweisungen durch die Regierungen von Objekten, die im preußischen Zolltarif nicht enthalten sind und auch nicht zu den Waren gehören, die nach Nr. 27 des Zolltarifs dem allgemeinen Satz von 8 Groschen pro Zentner unterliegen