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Änderung von Vorschriften des Beamten-, Besoldungs- und -Versorgungsrechts (Reichsgesetz vom 30.6.1933). Anwendung der Vorschriften auf die Länder
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Enthält nur:
- Ruhensvorschriften für Ruhegehaltsempfänger der Gemeinden und Gemeindeverbände und für Hinterbliebene von Gemeindebeamten bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst (Runderlass des Reichsministers des Innern vom 31.8.1933; Abschrift), 1933.