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Ausfertigung von Schuldverschreibungen über 225 Millionen Mark konsolidierter Staatsanleihe, deren Zinsfuß zu bestimmen dem Finanzminister überlassen bleibt, auf Grund der Gesetze vom 2. Juni 1909 und 17. Juli 1910
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Ausfertigung von Schuldverschreibungen über 225 Millionen Mark konsolidierter Staatsanleihe, deren Zinsfuß zu bestimmen dem Finanzminister überlassen bleibt, auf Grund der Gesetze vom 2. Juni 1909 und 17. Juli 1910