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Durchführung und Anwendung der Gewerbesteuerverordnung. Gegenstand der Besteuerung (§ 1 und 2). Auslandsunternehmen, insbesondere Schifffahrtsunternehmen
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Durchführung und Anwendung der Gewerbesteuerverordnung. Gegenstand der Besteuerung (§ 1 und 2). Auslandsunternehmen, insbesondere Schifffahrtsunternehmen
Finanzministerium >> 05 Abteilung für direkte Steuern >> 05.04 Direkte Steuern in Preußen >> 05.04.08 Gewerbesteuer >> 05.04.08.11 Gewerbe- und Handelsverkehr mit außerpreußischen Staaten
1934 - 1939
Enthält u. a.:
- Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der direkten Steuern vom 9.11.1934 (Druck), 1934.