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Der Knappe Heinrich Hake bekundet, daß er das Haus Wolfsberg (ton Wulvesberghe) samt Vorburg und seinem - des Ausstellers - Anteil an Stadt und Gericht Lüdinghausen (Ludynchusen) zu Dienstmannenrecht von seinem Herrn, Bischof Heidenrich von Münster, und dessen Stift empfangen hat. Haus, Vorburg und Stadt sollen Bischof und Stift gegen jedermann offenstehen. Heinrich und seine Erben sollen denselben gegen jedermann helfen ausgenommen gegen ihre nächsten Magen und Schwäger: Wenn diese sich dem Gericht stellen, brauchen der Aussteller und seine Erben Bischof und Stift nicht gegen sie zu helfen. Weiter dürfen sie dem Bischof, seinem Domkapitel, seiner Stadt Münster und seinen Klöstern von Wolfsberg aus keinen Schaden tun oder tun lassen, wenn sie nicht zuvor ihr Recht vor dem bischöflichen Gericht gesucht haben. Können Bischof und Stift ihnen nicht ihr Recht verschaffen, dürfen sie sich von Wolfsberg aus selbst helfen, bis ihnen Recht geschieht. Bischof, Domkapitel, Stadt und Klöstern etwa zugefügten Schaden wollen sie innerhalb eines Monats wiedergutmachen. Tun sie das nicht, sind sie zum Einlager in Münster bis zum Schadensersatz verpflichtet. In Haus und Vorburg dürfen sie Steinbauten nur mit Erlaubnis des Bischofs errichten. Haus, Vorburg und Gericht sollen sie nur an jemand weitergeben, der sich zu obigen Bestimmungen gegenüber Bischof und Stift verpflichtet. Von obigen Punkten sollen ihre inserierten Abmachungen mit dem Grafen Engelbert von der Mark vom 5. Juli 1382 nicht berührt werden. Kann der Bischof dem Grafen diese Urkunde abhandeln, werden Heinrich und seine Erben Bischof und Stift gegenwärtigen Brief ohne Insert erneuern. Alle bisherigen Urkunden, die Bischöfe und Stift über Haus und Vorburg Wolfsberg sowie Stadt und Gericht Lüdinghausen erhalten haben, sollen in Kraft bleiben. Der Aussteller, sein Vater Ludolf Hake, Heidenrich Droste (de Droste), Sander Droste und Johann de Zwarte kündigen ihre Siegel an. Zeugen und Vermittler: Herr Hermann Fransoys, Domdekan, Herr Conrad von Westrem (Westerhem), Vicedom, Herr Lubbert von dem Rodenberg (Rodenberghe), Herr Adolf von Lembeck (Lembeke), Domkanoniker, Johann Kerkering (Kercherynch), Heinrich Warendorp, beide Bürgermeister, Arnd Bischopink (Bysschopynch) und Johann de Voghet, Ratleute der Stadt Münster, Eberhard von Warstein (Warsteyn), Themme Prijns, Knappen. sabbato proximo post festum concepcionis beate Marie virginis gloriose

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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