Ferdinand, erwählter Römischer Kaiser, [...] gewährt Veit, Hainrich, Lorentz Hiltprandt und Hanns von Werdenstain die Freiheit, daß sie und ihre Untertanen, Hintersassen und Eigenleute nicht vor das Hofgericht zu Rotweil, vor Land- und westfälische Gerichte noch andere fremde Gerichte geladen werden dürfen, sondern die von Werdenstain selbst nur vor den Kaiser, das kaiserliche Kammergericht oder die Regierung zu Inßprugg und ihre Untertanen nur vor die werdenstainischen Gerichte. - S: Aussteller - "Geben in unser und des Reichs statt Augspurg den fünfften tag des monats Julii" 1559.