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Voraussetzung und Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes nach der Abschlussprüfung an Technischen Lehranstalten oder Fachschulen.
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Finanzministerium >> 07 Hochbauabteilung >> 07.01 Verwaltung >> 07.01.05 Beamtenangelegenheiten >> 07.01.05.01 Laufbahnbestimmungen für den Staatsbaudienst. Aus- und Weiterbildung
1935 - 1943
Enthält u. a.:
- Vorschriften für die Preußischen Staatsbauschulen/1.6.1939 (Druck), 1939
- Verzeichnis der Ingenieurschulen, Technikerschulen für Metallgewerbe und metallgewerbliche Berufsfachschulen (Anlage zum Rundschreiben des Reíchsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 19.4.1943; Umdruck), 1943.