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Voraussetzung und Zulassung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst nach Beendigung des Studiums an Technischen Hochschulen.
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Finanzministerium >> 07 Hochbauabteilung >> 07.01 Verwaltung >> 07.01.05 Beamtenangelegenheiten >> 07.01.05.01 Laufbahnbestimmungen für den Staatsbaudienst. Aus- und Weiterbildung
1936 - 1943
Enthält u. a.:
- Neuordnung der Studienpläne und der Prüfungsordnungen für Technische Hochschulen (Runderlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 23.11.1939; Umdruck), 1939.