Nachweisung der für das Steuerjahr 1883/1884 zur Klassensteuer veranlagten Einzelsteuernden und Haushaltungsvorstände gesondert nach den Stufen 1 und 2 bzw. 3 und 4 sowie 5 bis 12 und der in diesen Stufen veranlagten Handelstreibenden mit geringem Geschäftsumfang, Handwerker, Gesellen u. a.