Die wegen öffentlicher Konvokation der Kirchengemeinden behufs der Beratung und Beschlussnahme über ihre Angelegenheiten in denjenigen Städten, welche über 10 000 Einwohner und mehrere Parochien haben, erlassene Allerhöchste Bestimmung; desgl. die Vertretung der Kirchen- und Schulgemeinden in Prozessangelegenheiten sowie die gerichtliche Insinuation der Klagen, Bd. 1