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Ermächtigung der Generalstaatskasse zur Annahme der für ihre Rechnung durch die Regierungshauptkassen bezahlten Lieferungsforderungen aus dem Jahre 1812 und deren Überweisung an die Staatsschuldentilgungskasse
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Ermächtigung der Generalstaatskasse zur Annahme der für ihre Rechnung durch die Regierungshauptkassen bezahlten Lieferungsforderungen aus dem Jahre 1812 und deren Überweisung an die Staatsschuldentilgungskasse
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