Privileg Kaiser Karls V., daß kein Stiftsuntertan ohne obrigkeitliche Erlaubnis Güter an Juden verschreiben darf und daß Juden gegen Stiftsuntertanen nur vor stiftischen Gerichten klagen können (samt Notarsinstrument über die Publikation des Privilegs). s. Urk. 2948 und 2995; [Überlieferung: Ausfertigung, Abschriften]