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Das Kloster Ettenheimmünster schließt mit der Stadt Ettenheim vor den Schiedsrichtern der Stadt Straßburg, den Ratsfreunden Hans von Beerste, Altammeister, Hans Sturme und Peter Rebstockh einen Vergleich. Es wird u.a. vereinbart: Die Gemeinde Dörlinbach wird in die Genossenschaft des sog. Münster- und Ettenheimer Walds aufgenommen. Der Gemeinde Münchweier wird das Recht des Viehtriebs in einem durch Flurnamen bezeichneten Gebiet des Ettenheimer Banns verliehen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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