Vollziehung des Gesetzes vom 18. Juni 1849 über die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämtliche Teile des Staatsgebietes bezüglich der vom Straßenbaufonds namens der Staatsfinanzverwaltung unterhaltenen Vizinalstraßen (sog. Kameralstraßen), Ablösung der Bau- und Unterhaltungslasten an Kameralstraßen und darauf befindlicher Brücken