Eingeforderte Berichte über die zufolge der Militärkirchenordnung vom 12.2.1832 bestehende Einrichtung, nach welcher die Seelsorge für die außerhalb des Divisionsquartiers garnisonierenden Truppenteile Ortsgeistlichen übertragen worden ist, im Vergleich zu den früheren Bereisungen solcher Truppenteile durch ihre Militärprediger