Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sein Getreuer Martin von Sickingen von Wiprecht von [Massenbach-]Neuhaus (Weyprecht vom Newenhawß) eine Verschreibung über 3 ½ Gulden jährlicher Gülte zu Martini, ablöslich mit 70 Gulden, auf dem Hof zu Ehrstädt (Erstat) hat. Ein Artikel der Verschreibung, zu der Bischof Reinhard von Worms (+) im Jahr 1481 als Lehnsherr seine Einwilligung gegeben hatte, besagt, dass Martin oder seine Erben den Hof bei Zinsversäumnis zu ihren Händen nehmen dürfen. Nachdem Martin und Wiprecht wegen der Versäumnis der Gültzahlung über 19 Jahre sowie wegen Kosten und Schäden in Streit geraten waren, haben sie zu Rottweil und andernorts gegeneinander prozessiert. Zur Vermeidung weiterer Prozesskosten hat der Pfalzgraf sie zum heutigen Tag vor seinen Hofmeister, Kanzler und andere Räte zum Verhör vertagt. Diese entscheiden, nachdem die Parteien ihnen die Sache anheimgestellt haben, dass Wiprecht fortan die Gülte jährlich ausrichten soll und der Hof Unterpfand bleibt, dagegen auf Versess, Kosten und Schäden bis zum heutigen Tag Verzicht geleistet wird, wobei 20 Gulden auf die 70 Gulden Hauptgeld zur Lösung aufgeschlagen werden. Bei einem weiteren Zinsversäumnis mögen Martin und seine Erben den Hof unverzüglich als Eigengut an sich nehmen, wobei der Pfalzgraf sie schirmen will. Beide Parteien nehmen den Entscheid an und erhalten eine Ausfertigung.