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Privileg Kaiser Friedrichs III., daß der Fürstabt von Kempten durch seinen Vogt in allen seinen Gerichten über das Blut richten darf. s. Urk. 698; [Überlieferung: Ausfertigung, Abschriften]
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Privileg Kaiser Friedrichs III., daß der Fürstabt von Kempten durch seinen Vogt in allen seinen Gerichten über das Blut richten darf. s. Urk. 698; [Überlieferung: Ausfertigung, Abschriften]