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Verordnung Fürst Friedrich Wilhelm Leopolds (Leopolds I.) zur Lippe: Jäger und Holzknechte sollen bei Aufenthalten in Krügen und Wirtshäusern ihre Gewehre an sicheren, verschlossenen Orten verwahren. Detmold, 23.5.1798

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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