Bestätigung des fürstlich zu Wiedschen Familienvertrages und die Ansprüche des Fürsten zu Wied und des Herzogs von Arenberg auf einen Anteil an den auf der rechten Rheinseite außerhalb der ehemaligen Kurkölnischen Lande gelegenen Gütern und Gefällen des ehemaligen Domkapitels Köln