Volksschulwesen: Vollzug des Art. 20 Abs. 1 lit. b des Schulbedarfsgesetzes; hier: Die Schaffung einer Pensionszuschußkasse für das an gemeindlichen Pensionseinrichtungen nicht teilnehmende Lehrpersonal und dessen Relikten bzw. die Unterstützung der vor dem 1.1.1896 und zwischen dem 1.1.1896 und 1.1.1904 zugegangenen pensionierten Lehrpersonen und Lehrersrelikten.