König Maximilian I. und der kaiserliche Anwalt, Bischof Wilhelm von Eichstätt, schlichten zwischen den Kurfürsten und Fürsten Erzbischof Berthold von Mainz, Erzbischof Johann von Trier, Pfalzgraf Philipp bei Rhein und Landgraf Wilhelm d. J. von Hessen, die den Kölner Erzbischof Hermann hinzugezogen haben, einerseits und der Stadt Köln andererseits ihre Streitigkeiten wegen des Rheinzolls zu Köln, den Kaiser Friedrich III. der Stadt Köln als Entschädigung für ihre bei der Belagung von Neuss erlittenen Verluste gewährt hatte. Maximilian wurde von seinem kaiserlichen Vater mit der Schlichtung beauftragt und entscheidet mit Zustimmung beider Parteien Folgendes: Die Stadt Köln darf den Zoll noch drei Jahre bis zum Johannestag 1494 [= 24.06.1494] behalten und sich dessen gebrauchen, so wie es ihr verliehen wurde und der Verleihungsbrief besagt. Dafür entrichtet die Stadt den genannten Kurfürsten und Fürsten gegen Quittung zu Frankfurt 15.000 goldene Gulden nach kurfürstlich-rheinischer Münze, aufgeteilt in drei jährlich zu St. Thomas [= 21.12.] erfolgenden Raten über 5.000 Gulden. Nach den drei Jahren wird der Zoll abgestellt. Damit sollen die genannten Streitparteien sowie Graf Reinhard zu Leiningen-Westerburg und Ernst Wilhelmer mit ihren Helfern und Helfershelfern gerichtet und vertragen sein sowie Ungnade, Unwille und Acht aufgehoben sein. Sie sollen nunmehr wieder den freien Handel und Verkehr zu Wasser und zu Land ausüben und besonders den Rhein unverzüglich wieder öffnen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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