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Verordnung Kaiser Ferdinands III. Auf Bitten des Grafen Hermann Adolf zur Lippe befiehlt der Kaiser den Gläubigern des Grafen, dessen Ritterschaft, Städten und Untertanen nicht willkürliche Arreste anzulegen, sondern ihr Recht bei den zuständigen Gerichten der ersten Instanz zu suchen. Regensburg, 20.6.1653

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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