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Bischof Otto von Münster verzichtet mit Zustimmung von Domdekan und -kapitel nach Streitigkeiten mit seinem Schwager, dem Grafen Otto von Tecklenburg (Tekeneborch), zugunsten desselben auf die Vogtei des Hofes (curia) Vronenhof im Kirchspiel Rheine (Rene) samt Zubehör und samt den Rechten, die der Hof zur Zeit des Erwerbs vom Herrn von Ahaus (Ahus) hatte, sowie auf die Freie (vrigen) genannten Leute im Kirchspiel Steinbild (Stenebille) im Dorf (villa) Dörpen (Dorpen). Damit alle Zwietracht beendet ist und zukünftig keine Streitigkeiten mehr entstehen, hat der Graf als Gegenleistung geloht, sich in der Fehde des Bischofs mit dem Grafen von der Mark (Marka) neutral zu verhalten und keine Schädigung des Bischofs von den Burgen seiner Herrschaft aus zuzulassen. Geschieht das doch, kann der Bischof sich ohne Eingreifen des Grafen an den Schädigern rächen. Untertanen desselben können dem Bischof oder dem Grafen von der Mark ohne Beeinträchtigung des gegenwärtigen Vertrags Dienst oder Hilfe leisten. Siegelankündigung des Bischofs, des Domkapitels und des Grafen Otto. Datum et actum Monasterii feria secunda post festum beati Nicholay epischopi

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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