Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Abt und Konvent zu Maulbronn einerseits und seinen Angehörigen, dem Schultheißen, Gericht und der Gemeinde zu Wiernsheim (Wierßheim/Wiernßheim) andererseits, Irrungen über den Wald in der dortigen Gemarkung zwischen Wiernsheim und "Wormlingen" [Wurmberg?] gehalten haben, weswegen beide Parteien vor dem Heidelberger Hofgericht und andernorts prozessiert hatten. Nachdem beide Seiten ihm "verwant" sind, hat der Aussteller sie zur Vermeidung weiterer Kosten zum heutigen Tag geladen. Kurfürst Philipp entscheidet, nachdem sie ihm die Sache zum gütlichen Entscheid anheimgestellt haben, dass das Kloster den Wald mit Beholzung und anderem nach altem Herkommen gebrauchen darf, dergleichen die von Wiernsheim sich des Waldes nach ihrem alten Herkommen gebrauchen mögen, alles ohne wechselseitige Beirrung. Klagen über übermäßige Verwüstung des Waldes durch eine Seite sollen an den pfalzgräflichen Vogt zu Bretten zur Besichtigung und zum Entscheid gebracht werden. Die laufenden Verfahren sollen abgestellt werden, beide Parteien ihre Kosten selbst tragen und miteinander gänzlich geschlichtet sein.