Wendel und Margareth Schram zu Fernach, Eheleute, die von Erhard Kautzen zu Ulm einen näher beschriebenen Hof nebst Gütern zu Fernach, um 230 Gulden erkauft haben und von der Kaufsumme bereits 130 Gulden abbezahlt haben, verpflichten sich den Restkaufschilling mit 5 Prozent zu verzinsen, damit Kautz seinen aus einer Schuldverschreibung über 100 Gulden herrührenden Verpflichtungen gegen das Gericht Ulm nachkommen kann.