Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Bischof Johann von Trier einerseits und Johann von Eltz dem Ältesten (von Elntz elltster son) und dessen Anhang andererseits Irrung und Zwietracht wegen der Stadt Boppard gehalten haben. Aus freundlicher Neigung zu seinem "lieben oheim und gevatter" und dem Stift Trier sowie zu Johann von Eltz und den Seinen hat Kurfürst Philipp die Parteien mit ihrer Zustimmung zu einem gütlichen Verhör vertagt, wozu Räte des Trierer Erzbischofs und Johann von Eltz persönlich erschienen sind. Nachdem der Pfalzgraf nach langem Verhör keine gütliche Einigung zwischen ihnen erzielen konnte, hat er die Anheimstellung der Sache zu seinem Entscheid erreicht, zumal der anhaltende Streit Schaden für das Erzstift bringe. Es folgt die Auflistung der Parteien und ihrer Anhänger. In Erzbischof Johanns Partei inbegriffen sind sein Stift und seine Diener und Untertanen zu Boppard und in den zugehörigen Dörfern. Zu Johann von Eltz' Partei gehören: Johann von Breidbach, Herr zu Olbrück (Breittbach her zw Olbrucken) und Ritter, Jörg von Schöneck (her zw Schoneck), Johann und Philipp von Löwenstein (Lewenstein), Friedrich von Rüdesheim d. J., Vitztum im Rheingau, Philipp Hilchen von Lorch d. A., Konrad Stumpf von Waldeck, Werner Holzsadel (Holtzsattels), Johann und Dieter Brömser von Rüdesheim, Adam Vogt von Hunolstein (Fawt von Honoltzstein), Siegfried von Löwenstein (Syfriden von Leowenstein), Johann und Wilhelm von Schwalbach, Adam vom Stein, Gilbrecht von Schönborn (Gelbart von Schonbrun), Paulus und Friedrich von Leyen, Kuno Beltz von Boppard und Hamann Marschall von Waldeck. Es folgen die Artikel des von beiden Seiten angenommenen Vertrags, u. a. zur Forderung des Trier Erzbischofs zur Übergabe von Schloss, Stadt und Zoll zu Boppard mitsamt Schadensersatz, zur Weigerung und Bereiterklärung durch Johann von Eltz und die Seinen zum gütlichen oder rechtlichen Austrag, zur Anberaumung eines Schiedsgerichts vor Erzbischof Berthold von Mainz und Kurfürst Philipp mit durch diese verordneten Räten in gleicher Zahl, zur Verkündung des Schiedsurteils durch die beiden Fürsten in eigener Person und zum Verzicht auf weitere Rechtsmittel durch die Streitparteien, zur Hinzunahme von Herzog Friedrich [III.] von Sachsen als Obmann (unnser obgenannten fursten eins oder rett spruch ein zufall soll), zur Durchführung des Schiedsgerichts innerhalb eines Jahres außer bei redlichen Ursachen, zum Ersatz von Obmann und Schiedsleuten bei Ausfällen, zur Verwahrung der Stadt Boppard mit "regiment" durch den Erzbischof von Mainz und den Pfalzgrafen bis zum Ende des Austrags, zu deren Kostenerstattung und dem Vorbehalt der gesamten Einkünfte des Erzbischofs von Trier für die Zeit der Verwahrung, zur Aufhebung des Zolls zu Kapellen [heute Koblenz¿Stolzenfels] und der Anweisung nach Boppard sowie zur Vereidigung der Einwohner und Untertanen gegenüber Mainz und Pfalz für die Zeit der Verwahrung. Erzbischof und Stift, Johann von Eltz und die Seinen und die Stadt Boppard sollen für sich und ihre Helfer schriftliche Versicherungen ausstellen, in keiner Weise gewaltsam die Stadt zu beirren oder gegen den Vertrag vorzugehen. Der Erzbischof von Trier soll Johann und seine Helfer aus Ungnade und Sorge lassen, dagegen sollen die Gelübde und Eide der Einwohner gegenüber Johann von Eltz nichtig sein. Die Gefangenen sind unter Verzicht auf ausstehende Schatzung freizulassen, zu allen Gütern in und um Boppard ist den Besitzern freier Zugang zu gewähren. Damit sollen die Parteien gänzlich vertragen sein und sich derweil nicht weiter beirren. Erzbischof Johann von Trier versichert für sich, seine Nachfolger und sein Stift, Johann von Eltz für sich und die Seinen die Anerkennung und unverbrüchliche Einhaltung des Vertrags. Beide kündigen ihre Siegel an, für Johann von Eltz siegeln zusätzlich auf dessen Bitten und für seinen Anhang Johann von Breidbach, Ritter, Friedrich von Rüdesheim, Johann von Löwenstein und Philipp Hilchen von Lorch. Darunter Notiz, dass Donnerstag nach St. Vitus und Modestus [= 17.06.1501] im Karmeliterkloster zu Boppard die Räte des Erzbischofs von Trier sowie Johann von Eltz und einige seines Anhangs die mainzischen und pfälzischen Räte aufgefordert haben, "die wortt in beiden anlassen einer hant in in marginalibus[?] geschriebenn hin beyzusetzen dan es doch ir beyderseits meynung auch in dem ersten ubergeben copyen also begriffen wer".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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