Herzog Christoph zu Württemberg bekundet, dass er David von Helmstatt für diesen selbst und als Träger von dessen Bruder Daniel - schriftliche Vollmacht wurde vorgelegt - Rappenau (Rappnow), "das schloß und das dorf, darunder gelegen", samt allen Zugehörungen, wie Dieter von Hettingen (Hettigkhaim) dieses dem Fürstentum Württemberg lehnbar gemacht hat und die Brüder es von ihrem verstorbenen Vater David ererbt haben, zu Mannlehen verliehen hat. Württemberg hat das Öffnungsrecht.