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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW >> 4.2. Oberste Landesbehörden >> 4.2.56. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr >> 4.2.56.2. Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1951-1957
Montanunion (Gründung, Organe und Länder der Montanunion, Montanuion und BRD/ und Land NRW, Beziehungen zu Drittländern und internationalen Institutionen, Wirtschafts- und sozialpolitische Fragen, Berichte, Informationen, Statistik)
Form und Inhalt: Vorbemerkung
Die Zerschlagung der deutschen Wirtschaft im Kriege und nach 1945, Reparationen, Restitutionen und Demontagen, die Überwachung von Forschung und Industrie durch die Siegermächte, wirkten sich nicht nur auf das geteilte Deutschland aus. Es zeigte sich bald, wie eng verzahnt die einzelnen Volkswirtschaften doch waren und dass ohne ein befriedetes Deutschland mit einer gesunden Industrie der Weltfriede nicht gesichert war. Mit Hilfsmaßnahmen, wie etwa dem Marshallplan, und mit Lockerung der Demontagebestimmungen allein war es nicht getan, eine engere Zusammenarbeit der europäischen Völker, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiet, war notwendig.
Der französische Politiker Robert Schuman (1886-1963) setzte sich für diese Ziele besonders ein und verkündete am 9.5.1950 ein Programm, das seither seinen Namen trägt. Er schlug vor, die gesamte deutsche und französische Kohlen- und Stahlproduktion unter eine gemeinsame oberste Aufsichtsbehörde zu stellen. Diese Produktionsgemeinschaft sollte allen Ländern offen stehen und allen die notwendigen Grundstoffe für ihre industrielle Produktion zu gleichen Bedingungen liefern.
Schon am 3.6.1950 erklärten Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande sich bereit, auf der Grundlage des "Schuman-Planes" Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Am 18.4.1951 wurde der Vertrag über die Gründung der europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Paris von den Ministern der 6 Länder unterzeichnet; am 23.7.1952 trat er in Kraft (BGBl. 11, 1952, S. 445 und 978).
Die Montanunion verfolgte politische, soziale und vor allem wirtschaftliche Ziele. Politisch wollte sie die deutsch-französischen Gegensätze überwinden, die Möglichkeit eines künftigen europäischen Krieges verhindern und ein Fundament für die Einigung Europas legen. Sozialpolitisch sollten die Arbeits- und Lebensbedingungen für alle Beschäftigten in der Montanindustrie harmonisiert und verbessert werden. Wirtschaftlich ging es um eine rationelle Versorgung der Verbraucher mit Montanprodukten als Folge der Zusammenfassung nationaler Märkte zu einem gemeinsamen Markt für Kohle, Stahl, Erz und Schrott.
Es war ein erster Versuch, Volkswirtschaften, die sich jahrhundertelang unabhängig von einander, ja häufig genug gegeneinander entwickelt hatten, zu integrieren. Mit Wirkung vom 10.2.1953 wurden alle Ein- und Ausfuhrzölle, Subventionen und Sonderlasten, die mengenmäßige Beschränkung des Warenverkehrs für Kohle, Stahl, Erz und Schrott, sowie die Diskriminierung auf dem Gebiet des Transportwesens innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich beseitigt.
Sitz der Montanunion ist Luxemburg. Ihre Organe sind die Hohe Behörde mit dem Beratenden Ausschuss, der Besondere Ministerrat, die Gemeinsame Versammlung und der Gerichtshof. Nordrhein-Westfalen hatte auf Grund seiner Wirtschaftsstruktur unter allen Ländern der Bundesrepublik verständlicherweise das größte Interesse an dem Entstehen und der Tätigkeit der Montanunion. Es brachte 1953 immerhin 40 % der Umlage auf, die von der Hohen Behörde für ihre Verwaltungsaufgaben, für Investitionen und Forschungszwecke erhoben wird. Ein Drittel aller Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen waren 1953 in Betrieben beschäftigt, die unter die Montanunion fallen. Es gehörte somit zu den Aufgaben des Wirtschaftsministeriums in Düsseldorf, die Entwicklung der Montanunion zu beobachten und die Belange des Landes zu vertreten.
Mit der Federführung in Angelegenheiten der Montanunion wurde der Leiter der Preisbildungsstelle im Ministerium für Wirtschaft und Verkehr (Min.Dir. Gierlichs) beauftragt, der unmittelbar dem Minister unterstand (vgl. Bericht des Landesrechungshofes über die Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 1953, ferner die Organisations- und Geschäftsverteilungspläne des Ministeriums 1953 ff.). Neben dem Studium der zahlreichen Bestimmungen und Entscheidungen der Montanunion unterhielt er engen Kontakt mit dem Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen in Bonn, den Fachreferaten und den Wirtschaftsorganisationen, die wiederum direkt Kontakt mit den Behörden der Montanunion hatten.
1957 wurde in der Abteilung II Wirtschaftspolitik eine Gruppe G für Sonderfragen der Wirtschaftspolitik gebildet, die sich in Referat 1 mit der Montanunion und der europäischen Integration befaßte. 1959 ging diese Aufgabe auf die Abteilung III Industrie, Handel, Außenwirtschaft über. In der Gruppe E "Öffentliches Auftragswesen, Europäische wirtschaftliche Integration" bearbeitete das Referat 3 die Fragen der wirtschaftlichen Integration, Montanunion und EWG.
Ab 1964 war Abteilung I (Allgemeine Wirtschaftspolitik, Mittelstand, Wettbewerb) in Gruppe D für Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zuständig, und hier Referat 3 für Montanunion und Euratom. 1965 trat an die Stelle der Gruppe D die Gruppe B, Referat 3 blieb. 1966 bearbeitete das Referat 3 die Fragen der Europäischen Integration, das Referat 4 die der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Ab 1.12.1967 ging das Aufgabengebiet dann zur Abteilung II, wo Referat 3 der Gruppe B Europäische Integration und Entwicklungshilfe bearbeitete. Seit 1972 sind die Fragen der Europäischen Integration dann wieder bei Abteilung I Gruppe A Referat 1.
Informationen zum Bestand
Die Akten des Bestandes NW 74 wurden am 29.12.1964 vom Wirtschaftsministerium übernommen. (Acc. III 47/64). Sie enthalten in erster Linie Unterlagen, die das Ministerium für Bundesangelegenheiten in Bonn dem Wirtschaftsministerium zuleitete. Hier war 1952 ein besonderes Referat gebildet worden, dessen Aufgabe darin bestand, enge Fühlung mit den zuständigen Stellen sowohl in Bonn, wie Bundeswirtschaftsministerium, Auswärtiges Amt, Bundestag, Bundesrat, als auch in Luxemburg bei den Behörden der Montanunion zu unterhalten. Leiter dieses Referats war zunächst Dr. Rainer Barzel, nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Landesregierung 1956 Dr. Hilker. Die Berichte dieses Referats gingen regelmäßig dem Ministerpräsidenten und dem Wirtschaftsminister von Nordrhein-Westfalen zu, von Fall zu Fall auch anderen interessierten Ministerien. Sie enthalten Ausarbeitungen, die das Referat nach den eingeholten Informationen zusammengestellt hatte, teils mit Kopien des Schriftwechsels, ferner amtliche Berichte des Bundes und der Montanunion, Sitzungsprotokolle und Schriftstücke der verschiedensten mit der Montanunion befaßten Gremien sowie zahlreiche Presseausschnitte. Die Unterlagen umfassen die Jahre 1951 - 1957 und geben ein gutes Bild von Entstehung und Tätigkeit der Montanunion.
Die Akten des Bestandes NW 74 wurden 1970 von StAOI Werner Adrian verzeichnet. Die restlichen Arbeiten übernahm nach seinem Ausscheiden die wiss. Angestellte Dr. Lange. Kassationen erfolgten nicht.
Literatur:
Rainer Barzel, Von Schumanplan zur Montanunion, in: Staat und Wirtschaft, hg. V.Ministerium für Wirtschaft und verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 1953, 5.98-110.
Rainer Barzel, Die weitere Entwicklung der Montanunion, ebenda 1954, S. 62 - 65.
Vgl. auch den Bestand NW 182 (Staatskanzlei), der Unterlagen über die Montanunion enthält.
Informationen zur Nutzung
Eine Nutzung des Bestandes ist grundsätzlich nach Archivgesetz NRW (ArchivG NRW) und Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (ArchivNGO) in der gültigen Fassung möglich.
Grundsätzlich kann jedermann das, im Landesarchiv verwahrte Archivgut nutzen (§ 6 I ArchivG NRW).
Die Nutzung erfolgt nach Ablauf einer Schutzfrist. Für vorliegende Akten findet die allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Aktenschluss Anwendung (§ 7 I 1 ArchivG NRW). Eine Nutzung ist nach Ablauf dieser Frist möglich, sofern keine Gründe des § 6 II ArchivG NRW vorliegen.
Für die Nutzung und Anfertigung von Reprographien können auf Grundlage der ArchivNGO Gebühren anfallen.
Es gibt keine Informationen über bereits erfolgte Nutzung der Unterlagen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Auch urheberrechtliche Vorschriften sind nicht betroffen. Der Erhaltungszustand lässt eine Nutzung der Unterlagen zu.