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Versorgung der neun und zwölf Jahre gedienten Unteroffiziere, Annahme- und Versorgungsansprüche von Zivilsupernumeraren in den Subalternbüros und die Anstellungsansprüche der mit Pension entlassenen Offiziere, Bd. 1. ab Nr. 2742: Bestimmungen über Annahme und Anstellung der Zivilsupernumerare und Militäranwärter und die Regelung des Diätariendienstalters

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Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz
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