Versorgung der neun und zwölf Jahre gedienten Unteroffiziere, Annahme- und Versorgungsansprüche von Zivilsupernumeraren in den Subalternbüros und die Anstellungsansprüche der mit Pension entlassenen Offiziere, Bd. 1. ab Nr. 2742: Bestimmungen über Annahme und Anstellung der Zivilsupernumerare und Militäranwärter und die Regelung des Diätariendienstalters