Benedikte Greckhin von und zu Kochendorf, geb. von Gemmingen, Witwe, bekundet, dass sie den Grafen Gottfried, Ernst und Hans Albrecht zu Oettingen folgende Güter verkauft hat: ihr eigenes Schloss zu Ingenheim; die um eine jährliche Pacht erblich verliehene Mahlmühle daselbst; 59 abzüglich 1/16 Holzrechte im Busch daselbst; 4 Morgen Weingarten sowie 26 Morgen Ackerland und Krautäcker (krautschemel) auf Ingenheimer und 26 Morgen Wiesen auf Ingenheimer, Billigheimer (Büllickheimer), Steinweiler und Mühlhofer Gemarkung; einen Zins von dreizehn Kapaunen zu Ingenheim und Mühlhofen; ¾ Morgen Busch und Wald zu Mühlhofen und 1 ½ Morgen zu Oberhofen (Obernhoven); das Pongraz- oder Edelfrauengut zu Münchweiler (Manichweyler), zu dem etwa 17 Morgen Wiesen, 5 ½ Morgen Ackerland, 250 Morgen Busch und Wald neben weiteren, abgesondert gelegenen 11 Morgen Busch gehören; die Leibeigenschaft und Einzugsgerechtsame zu Ingenheim, wie diese vor Zeiten von der Kurpfalz an die Vorfahren der Ausstellerin, die von Gemmingen, gekommen sind und derzeit über fast zweihundert Personen, Männer, Frauen und Kinder, bestehen; dazu 6 Ohm und 6 Viertel Weingült; 2 Simri Korn und 1 ½ Malter Korn oder Hafer an jährlichen Fruchtzinsen; insgesamt alle Güter, die von Benediktes verstorbenem Bruder Weirich von Gemmingen zu Michelfeld auf sie als einzige unzweifelhafte Eigentumserbin gefallen sind. Der Kaufpreis beläuft sich auf 6500 Gulden (den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer) neben 100 Gulden in Gold als Leikauf (leukauffs). Während des bisher anhängigen Streits waren die Gefälle aus der Leibeigenschaft, den Holzrechten, Weingülten, Äckern und Wiesen von den Vettern der Ausstellerin, denen von Gemmingen, hiesigen oettingischen Lehnsleuten, als Zubehör dieses Lehens zu Ingenheim mit Arrest belegt worden. Nachdem nun aber bei diesem Kaufhandel befunden wurde, dass die fraglichen Stücke nicht Lehen, sondern Eigen sind, wurden die arrestierten Nutzungen ungeachtet des ihretwegen am 9. Mai 1616 zwischen der Ausstellerin als Eigentumserbin und den Lehnserben vor der oettingischen Kanzlei aufgerichteten Vergleichs der Ausstellerin wieder eingeräumt.