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Obergericht Lüneburg (Bestand)
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Bestandsgeschichte: I. Behördengeschichte
Die Justizreform von 1852 (1) setzte die im Gesetz über die Gerichtsverfassung aus dem Jahr 1850 (2) festgelegte Trennung von Justiz und Verwaltung um. In diesem Zusammenhang errichtete man in Aurich, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Meppen, Nienburg, Osnabrück, Osterode, Stade und Verden große Obergerichte und in Dannenberg, Goslar, Hameln und Lehe kleine Obergerichte.
Das Revisionsgesetz für die Justiz vom 31. März 1859 (3) hob die Obergerichte in Osterode, Dannenberg, Goslar und Lehe auf und wandelte das große Obergericht Nienburg in ein kleines um.
Die großen Obergerichte waren jeweils mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und acht besoldeten Richtern besetzt. Sie verfügten über einen kleinen Senat mit drei Richtern und einen großen mit fünf Richtern. Die kleinen Obergerichte bestanden aus einem Präsidenten und vier oder fünf Richtern. Diese besetzten je nach Entscheidungsbedarf den kleinen oder großen Senat. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der kleinen Obergerichte gingen, soweit sie nicht an das Oberappellationsgericht in Celle gebracht werden mussten, an das entsprechend zuständige große Obergericht. Dieser Schritt war notwendig zu Aufrechterhaltung des Grundsatzes, dass der judex ad quo nicht gleichzeitig judex ad quem sein kann.
Die Zuständigkeiten der Obergerichte teilten sich in die Bereiche Strafsachen, Steuer- und Zollkontraventionssachen und Zivilsachen. Alle großen Obergerichte mit Ausnahme von Lüneburg verfügten zudem über einen Schwurgerichtshof, der für schwere Straffälle zuständig war.
1. Strafsachen
a. Untersuchung aller Kriminalvergehen
b. Urteilsfällung in allen Kriminalsachen
c. Entscheidung über Berufung, Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen
2. Steuer- und
Bestandsgeschichte: Zollkontraventionssachen
Berufungsinstanz gegen Nichtigkeits- und sonstige Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Amtsgerichte
3. Zivilsachen
a. Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die die Amtsgerichte nicht zuständig sind.
b. Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte ab Höhe eines bestimmten Geldwertes
c. Entscheidung in allen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte
d. Entscheidung in allen Beschwerdesachen gegen das Verfahren der Amtsgerichte bei Ausübung der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit
e. Entscheidung über Berufungen gegen die vom Obergericht im kleinen Senat selbst in erster Linie abgegebenen Erkenntnisse, in Strafsachen und in bürgerlichen Rechtssachen bis zu einem bestimmten Betrag.
Das große Obergericht Lüneburg setzte sich zusammen aus den Amtsgerichtsbezirken Artlenburg, Bleckede, Bodenteich, Ebstorf, Harburg, Lüneburg, Medingen, Tostedt, Uelzen. Salzhausen und Winsen. Das kleine Obergericht Dannenberg bestand aus den Amtsgerichtsbezirken Dannenberg, Gartow, Hitzacker, Lüchow, Neuhaus/Elbe und Wustrow. Letzteres wurde 1859 aufgehoben und die Amtgerichtsbezirke zum Obergericht Lüneburg gelegt. Es setzte sich nunmehr aus folgenden Bezirken zusammen: Bleckede, Dannenberg, Gartow, Harburg, Lüchow, Lüneburg, Medingen, Neuhaus/Elbe, Tostedt und Winsen/Luhe.
Das Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 (4) hob alle bisherigen ordentlichen Gerichte in der Provinz Hannover auf und setzte zur Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht ein.
Das Obergericht Lüneburg wurde damit zum Landgericht Lüneburg (vgl. Hann. 171 Lüneburg).
II. Anmerkungen
(1) HannGSlg., 1850, S. 207 ff.
(2) HannGSlg., 1852, I., S. 243 ff.
(3) HannGSlg., 1859, I., S. 219 ff.
(4) PreußGSlg, 1878, S. 232
III.
Bestandsgeschichte: Literaturhinweise
Roscher, Dr. Theodor: Gerichtsverfassung und Anwaltschaft im einstmaligen Kurstaat und Königreich Hannover. In: Festschrift zum Siebzehnten Deutschen Anwaltstage, Hannover 1905, S. 7-116
Eichhorn, Alfred: Die Geschichte des Landgerichts in Lüneburg, Lüneburg 1925.
IV. Bestandsgeschichte
Der vorliegende Bestand umfasst lediglich eine Restüberlieferung des Obergerichts Lüneburg, die nahezu ausschließlich aus Zivilprozessakten besteht. Trotz des relativ kurzen Bestehens (1852 bis 1875) wäre eigentlich eine umfangreichere Aktenzahl zu erwarten gewesen. Bei einer ersten Sichtung sind zwei Akten entnommen (die Nummern 59 und 60 blieben daher unbesetzt) und zum Bestand der Kammerkonsulenten (vgl. Hann. 112) gelegt worden. Inhalt und Laufzeit sind zum heutigen Zeitpunkt leider nicht mehr ermittelbar.
Dem Bestand sind die Akten des kleinen Obergerichts Dannenberg angeschlossen worden. Folgende Gründe waren dabei maßgebend:
1. Das kleine Obergerichts Dannenberg bestand nur sehr kurze Zeit (1852-1859) und ist mit seinem Bezirk im großen Obergericht Lüneburg aufgegangen.
2. Verfahren, die bei Auflösung des Obergerichts noch nicht abgeschlossenen waren, wurden vom Lüneburger Obergericht fortgeführt.
3. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen und Entschließungen des Dannenberger Obergerichts sind vor dem großen Senat des großen Obergerichts Lüneburg verhandelt worden.
Hannover, im Januar 2006
gez. Kirsten
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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