Balduin, Herr von Steinfurt (Stenvorde), bekundet, daß er von seinem Herrn, Bischof Florenz von Münster, das Haus ton Boicholte und das zugehörige Gut, gelegen an der Brücke zu Spechtholte im Kirchspiel Epe, als rechtes Mannlehen und Offenhaus empfangen hat, und zwar vererbbar an seine nächsten Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie. Von dem genannten Haus aus darf dem Bischof und seinem Stift kein Schaden zugefügt werden. Dieselben dürfen sich von dort aus gegen alle Feinde verteidigen, ausgenommen den Aussteller und seine Erben. Wird das Haus erobert oder belagert (gewannen eder betymmerd... eder bestallet), sollen Bischof und Stift Balduin und seinen Erben zur Abwendung der Gefahr behilflich sein. Der Aussteller kündigt sein großes Siegel an. up den heileghen dach Symonis et Jude, twier apostole