Königs Maximiliani Privilegium, daß die Bruder- und Schwester Kinder, anstat ihrer Väter, und Mutter zu derselben ihres Vaters und Mutter leiblich gebohrnen Brüder und Schwestern hinterlaßenen Haab und Gütern nebst andern Geschwistrigen ihres Vaters und Mutter Erb gelassen werden sollen.