Michel Affeltorer von Buchsee bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihm ein Gut zu Buchsee auf Lebenszeit verliehen hat. Die Verleihung erstreckt sich auch auf die Ehefrau des Ausstellers, Walburga Grimm ("Grimin"), wenn sie sich mit den gemeinsamen Kindern in die Leibeigenschaft des Klosters ergibt. Es folgt dann auch der jüngste Sohn bzw., wenn kein Sohn vorhanden ist, die jüngste Tochter in das Leiherecht ("lehenschaft") nach. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen, andere fruchttragende Bäume ("bärend böm") und sonstiges Holz darf nicht gefällt werden, allenfalls als Zaun-, Bau- und Brennholz zum Eigenbedarf des Guts. Der Empfänger soll auch Wasser, Holz und Feld des Klosters beaufsichtigen und Schaden anzeigen. Wenn der Abt ein Haus auf dem Gut bauen will, soll er ihm einen Platz für eine Hofstatt geben. Er muß auch, wie bisher üblich, die Fischer des Abts in seine Behausung aufnahmen, wenn sie "vischent" halten. Dem Abt muß jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld gereicht werden, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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